Wenn Leiharbeitnehmer nicht mehr länger im Entleihbetrieb eingesetzt werden können und keinen neuen Einsatz zugewiesen bekommen, erhalten sie zunächst weiterhin Lohn oder Gehalt. Bei Auftragsmangel machen es sich viele Leiharbeitsfirmen einfach: Sie lassen entweder die zumeist befristeten Arbeitsverträge auslaufen oder sie kündigen ihren Mitarbeitern.
Rechtlich muss das Leiharbeitsunternehmen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine neue Einsatzmöglichkeit zu finden. Die Realität sieht leider anders aus. Oftmals wird den Betroffenen lediglich unter Verweis auf den Auftragsmangel betriebsbedingt gekündigt.
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem unbegründeten und willkürlichen Verlust ihrer Arbeitsstelle zu bewahren, gibt es in Deutschland den Kündigungsschutz.
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt und gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Demnach ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Leiharbeitnehmer unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz. Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko von Leiharbeitsfirmen gehören (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2006, Az. 2 AZR 412/05).
Beachten Sie folgende 5-Punkte-Regel, wenn Sie gekündigt werden:
Die persönliche Arbeitslosmeldung ist unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Damit keine Sperrzeit verhängt wird, sind bestimmte Fristen einzuhalten:
– Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
– Wer erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem drohenden oder tatsächlichen Ende seines Arbeitsverhältnisses erfährt, muss sich innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnis melden.
Um die Fristen zu wahren, reicht auch eine telefonische Meldung, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Seit kurzem kann auch die Leiharbeitsbranche Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen.Näheres dazu im Lexikon.
Links:
Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes (Bundesagentur für Arbeit)
Merkblatt für Arbeitslose von der Bundesagentur für Arbeit (pdf)
Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitssuche von der Bundesagentur für Arbeit (pdf)
Außerbetriebliche Gewerkschaftsarbeit der IG Metall
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