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Befristung

Lexikon

Befristung

Die Wirksamkeit der Befristung eines Leiharbeitsvertrages ist an den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu messen. Demnach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Diese Befristungsmöglichkeit gilt jedoch nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Darüber hinaus ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nach TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Bei Leiharbeitsverträgen ist fraglich, ob ein lediglich vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung die Befristung eines Leiharbeitsvertrages sachlich rechtfertigen kann. Denn ein vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung liegt in der Natur der Leiharbeit.

Die Befristung von Leiharbeitsverhältnissen war bis Ende 2003 strenger reglementiert. Es galten insbesondere das sogenannte Synchronisationsverbot und die Wiedereinstellungssperre.

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