Obwohl die Deregulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahre 2004 die meisten gesetzlichen Beschränkungen der Leiharbeit aufhob, konnten die DGB-Gewerkschaften durchsetzen, dass im Gesetz der sog. Gleichstellungsgrundsatz verankert wird. Demnach müssen Leiharbeitnehmern im Entleihbetrieb die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen (Equal Treatment) einschließlich des Arbeitsentgelts (Equal Pay) gewährt werden, wie vergleichbaren Angehörigen der Stammbelegschaft.
Problem: Der Gleichstellungsgrundsatz ist jedoch eingeschränkt. Wird im Arbeitsvertrag auf einen Flächentarifvertrag Bezug genommen (sog. Tariföffnungsklausel), gelten dessen Regelungen – auch wenn sie schlechter ausfallen. Die IG Metall setzt sich deshalb für ein tatsächliches Equal Pay und Equal Treatment in den Betrieben ein.
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