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Mindestarbeitsbedingungengesetz

Lexikon

Mindestarbeitsbedingungengesetz

In Deutschland gibt es drei Wege zur Festsetzung von Mindestlöhnen:

  • Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Rechtsverordnung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung, nach der Tarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) auf alle in einer Branche in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgedeht werden.
  • Rechtsverordnung, nach der für einzelne Branchen Mindestlöhne nach dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) festgelegt werden.

 

Das MiArbG existiert bereits seit 1952. In novellierter Form spielt es gegenwärtig eine wichtige Rolle bei der Diskussion über die Einführung von Mindestlöhnen in Branchen, in denen weniger als 50 Prozent der Beschäftigten tarifgebunden sind. Während in Branchen, die diesbezüglich über 50 Prozent liegen, auf Antrag von Arbeitgebern und Gewerkschaften ein tarifvertraglicher Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, muss im anderen Fall ein Hauptausschuss mit sechs Experten und einem unabhängigen Vorsitzenden darüber entscheiden, ob es in einer Branche zu einer Regelung kommen soll. Bei einer positiven Entscheidung macht ein Fachausschuss einen Vorschlag für einen Mindestlohn, der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden kann.

Der Deutsche Bundestag hat am 22. Januar 2009 das novellierte MiarbG und das AEntG gebilligt.