Seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des “Hartz III-Gesetzes” kann sich der Verleiher vom Entleiher eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt.
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