Leiharbeitnehmer dürfen sowohl beim Leiharbeitgeber, als auch beim Entleiher
- die Sprechstunden von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildenvertretung aufsuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen teilnehmen,
- bei den für den organisatorischen Betriebsaufbau zuständigen Personen vorsprechen und Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
- Leiharbeitnehmer können sowohl beim Leiharbeitgeber, als auch beim Entleiher (sofern sie dort länger als drei Monate eingesetzt sind) den Betriebsrat mit wählen (sog. aktives Wahlrecht). Als Betriebsrat kandidieren (sog. passives Wahlrecht) dürfen sie jedoch nur beim Leiharbeitgeber.
- Leiharbeitnehmer können sich sowohl beim Leiharbeitgeber, als auch beim Entleiher bei den zuständigen Stellen beschweren, wenn sie benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Dabei darf der Leiharbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung hinzuziehen. Wegen der Beschwerde dürfen dem Leiharbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
Sowohl der Leiharbeitgeber, als auch der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer
- über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten
- vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu belehren.
Der Rechtsschutz der IG Metall für Mitglieder bietet sachkundige Beratung und kostenlose Prozessvertretung, wenn nötig durch alle Instanzen.