Verleihunternehmen, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Diese wird von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn beispielsweis ein Verleiher die für die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (§ 3 AÜG).
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