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Kündigungsschutz

Lexikon

Kündigungsschutz

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem unbegründeten und willkürlichen Verlust ihrer Arbeitsstelle zu bewahren, gibt es in Deutschland den Kündigungsschutz. Dabei wird der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz unterschieden.

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt. Demnach kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn sie aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.

Der besondere Kündigungsschutz ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen und bezieht sich auf bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie z. B. werdende Mütter, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung.

Leiharbeitnehmer/innen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz. Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko von Leiharbeitsunternehmen gehören (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2006, Az. 2 AZR 412/05).

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