Wenn Leiharbeitnehmer nicht mehr länger im Entleihbetrieb eingesetzt werden können und keinen neuen Einsatz zugewiesen bekommen, erhalten sie zunächst weiterhin Lohn oder Gehalt. Bei Auftragsmangel machen es sich viele Leiharbeitsfirmen einfach: Sie lassen entweder die zumeist befristeten Arbeitsverträge auslaufen oder sie kündigen ihren Mitarbeitern.
Rechtlich muss das Leiharbeitsunternehmen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine neue Einsatzmöglichkeit zu finden. Die Realität sieht leider anders aus. Oftmals wird den Betroffenen lediglich unter Verweis auf den Auftragsmangel betriebsbedingt gekündigt.
Leider kennen Leiharbeitnehmer ihre Rechte häufig nicht. Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor einem unbegründeten und willkürlichen Verlust ihrer Arbeitsstelle zu bewahren, gibt es in Deutschland den Kündigungsschutz.
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt und gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Demnach ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Leiharbeitnehmer unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz. Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko von Leiharbeitsfirmen gehören (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2006, Az. 2 AZR 412/05).
Gegen eine Kündigung können die Betroffenen binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Mitglieder der IG erhalten kostenlosen Rechtsschutz. Zu den Leistungen der IG Metall: www.igmetall.de/leistungen
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