Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für Arbeitgeber, die einem Arbeitgeberverband angehören und Arbeitnehmer, die Mitglied einer Gewerkschaft sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären. Im Falle der Allgemeinverbindlicherklärung gilt ein Tarifvertrag auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten, die nicht zu den Tarifparteien gehören. Von rund 64.300 zur Zeit geltenden Tarifverträgen sind 460 allgemeinverbindlich erklärt (Stand 1. Oktober 2008).
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