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Betriebsrat

Lexikon

Betriebsrat

Der Betriebsrat ist ein auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gewähltes Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden, von denen drei wählbar sein müssen.

Allgemeine Aufgaben eines Betriebsrates

Der Betriebsrat soll sich der Belange der Beschäftigten annehmen und Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer beantragen und deren Anregungen aufgreifen. Außerdem hat er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden, er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Im Besonderen hat sich der Betriebsrat um benachteiligte Arbeitnehmer zu kümmern und die Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer zu fördern sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf voranzutreiben.

 

Aufgaben des Betriebsrates in Entleihbetrieben

Zunächst einmal hat der Betriebsrat die Möglichkeit, Leiharbeit sowie Situation und Rechte der Leiharbeitskräfte in seinem Betrieb zum Thema zu machen. Dem Betriebsrat obliegt zudem eine Überwachungspflicht, die auch für externes Personal gilt. Der Betriebsrat hat also auch dem Schutzbedürfnis von Beschäftigten in Leiharbeit Rechnung zu tragen. Er muss darüber wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Der Betriebsrat besitzt auch die Möglichkeit Leiharbeitskräfte am Arbeitsplatz aufzusuchen, um sie zu informieren. Er kann sich in ihrem Namen beim Arbeitgeber beschweren. Bei einigen Entscheidungen, die Leiharbeitskräfte betreffen, besitzt der Betriebsrat ein Mitspracherecht: Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, Entscheidungen im Einzelfall, Mehrarbeit. Sollten neue Leiharbeitskräfte eingestellt werden, muss der Betriebsrat unterrichtet werden.