Jede Leiharbeitsfirma hat ein unterschiedliches System zur Fahrtkostenabrechnung.
Auf jeden Fall ist es möglich, die anfallenden Kosten bei der Fahrt zum Einsatzort von der Steuer abzurechnen. Absetzbar sind mindestens 30 Cent ab jedem ersten Kilometer pro Kilometer. Zudem werden Verpflegungspauschalbeträge in den ersten drei Monaten von der Steuer anerkannt. Das hat der Bundesfinanzhof in aller Deutlichkeit für Leiharbeitnehmer klargestellt.
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