Obwohl ein Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung in wechselnden Unternehmen erbringt, ist er fest angestellt bei seiner Verleihfirma. Mit ihr schließt er einen normalen Arbeitsvertrag, der Gehalt, Urlaubsanspruch etc. regelt.
Die Leiharbeitsfirma muss unbedingt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzen, um Mitarbeiter an andere Unternehmen verleihen zu dürfen. Das gilt auch für Leiharbeitsfirmen, die ihren Sitz im Ausland haben.
Wichtig: Eine Leiharbeitskraft muss von dem Verleiher entlohnt werden, auch wenn gerade keine Arbeitsmöglichkeit besteht. Dieses besondere Beschäftigungs- und Vergütungsrisiko darf der Verleiher nicht vertraglich ausschließen.
Diese Angaben sollten unbedingt im Arbeitsvertrag stehen:
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