In Fällen, in denen der Verleiher kein Entgelt, nur einen Teil des Entgelts oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt, steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das heißt: Bis zur Zahlung des Arbeitsentgeltes ist erlaubt, die Arbeit einzustellen ohne den Lohnanspruch für diese Zeit zu verlieren.
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