Die IG Metall hat jede Menge Erfahrung mit den Tricks der Verleiher und den Strategien der entleihenden Unternehmen:
Bietet Dir der Arbeitgeber an, Deinen Lohn zu senken und dafür die Auslöse zu erhöhen, wirkt sich das bei Arbeitslosigkeit negativ aus. Denn das Arbeitslosengeld berechnet sich nur anhand der Lohnhöhe – also kein Gewinn sondern Verlust.
In Fällen, in denen der Verleiher kein Entgelt, nur einen Teil des Entgelts oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt, steht Dir ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das heißt Du kannst bis zur Zahlung des Arbeitsentgeltes Deine Arbeit einstellen ohne den Lohnanspruch für diese Zeit zu verlieren.
Hat Dein Arbeitgeber keinen Einsatz, kommt es häufiger vor, dass er Dich beurlaubt. Unbezahlter Urlaub muss jedoch nicht genommen werden. Urlaub dient der Erholung und nicht zum Überbrücken verleihfreier Zeit!
Wenn Du innerhalb Deines Arbeitsverhältnisses eine Unterschrift leistest, erklärst Du damit unwiderruflich Deine Zustimmung. Deshalb solltest Du Dich vor jeder Unterschrift unbedingt über die Rechtsfolgen informieren: beim Betriebsrat oder bei der IG Metall.
Wenn Du ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigst, musst Du mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen bei der Bundesagentur für Arbeit rechnen. Kündigungsfristen sind insbesondere vom Arbeitgeber einzuhalten – auch wenn er keinen Einsatz für Dich hat.
Findet in Deinem Entleihbetrieb gerade ein Arbeitskampf statt, darfst auch Du dem Betrieb deine Arbeitsleistung verweigern.
Du schließt einen normalen Arbeitsvertrag mit einer Leiharbeitsfirma ab, obwohl Du tatsächlich bei einer anderen Firma Deine Arbeitsleistung erbringst. Die Leiharbeitsfirma muss unbedingt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzen, um Dich an andere Unternehmen verleihen zu können. Das gilt auch für Leiharbeitsfirmen, die ihren Sitz im Ausland haben.
Du musst auch von der Leiharbeitsfirma vergütet werden, falls gerade keine Arbeitsmöglichkeit für dich besteht. Dieses besondere Beschäftigungs- und Vergütungsrisiko darf dein Verleiher nicht vertraglich ausschließen.
Denke daran, vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einem Verleiher die wesentlichen Bedingungen abzuklären:
Schlage nach und rede mit!
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