Pressemitteilung091207

Was tun nach dem CGZP-Urteil?

 

Die IG Metall begrüßt die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, das wie schon zuvor das Arbeitsgericht Berlin, festgestellt hat, dass die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Dies hat die Unwirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge zur Folge. Statttdessen findet der gesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die IG Metall rät…
 

… Leiharbeitnehmern, die nach CGZP-Tarif entlohnt werden

Fordert unverzüglich und schriftlich gegenüber Eurem Verleiher Equal Pay (Gleiches Geld für gleiche Arbeit) ein! Holt Euch in Eurer zuständigen IG Metall Verwaltungsstelle Unterstützung bei der Vorbereitung einer Klage auf Equal Pay.

IG Metall Mitglieder können Rechtsschutz in Anspruch nehmen!
 

… Betriebsräten

Verweigert die Zustimmung zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu CGZP-Konditionen! Fordert den Arbeitgeber auf, sicherzustellen, dass keine Leiharbeitnehmer im Betrieb zum Einsatz kommen, auf deren Arbeitsverhältnis CGZP-Tarifverträge Anwendung finden.

… den Entleihbetrieben

Stellen Sie sicher, dass beim Einsatz von Leiharbeitnehmern keine CGZP-Tarife zur Anwendung gelangen. Andernfalls besteht neben dem Imageverlust die Gefahr, dass Sie für nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge in Haftung genommen werden.

… den Verleihbetrieben

Streichen Sie Bezugnahmeklauseln auf CGZP-Tarife aus ihren Arbeitsverträgen. Bilden Sie Rückstellungen für zu leistende Nachzahlungen.



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