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Was tun bei Kündigung wegen Auftragsmangel?

Wenn Leiharbeitnehmer nicht mehr länger im Entleihbetrieb eingesetzt werden können und keinen neuen Einsatz zugewiesen bekommen, erhalten sie  zunächst weiterhin Lohn oder Gehalt. Bei Auftragsmangel machen es sich viele Leiharbeitsfirmen einfach: Sie lassen entweder die zumeist befristeten Arbeitsverträge auslaufen oder sie kündigen ihren Mitarbeitern.

Rechtlich muss das Leiharbeitsunternehmen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine neue Einsatzmöglichkeit zu finden. Die Realität sieht leider anders aus. Oftmals wird den Betroffenen lediglich unter Verweis auf den Auftragsmangel betriebsbedingt gekündigt. 

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem unbegründeten und willkürlichen Verlust ihrer Arbeitsstelle zu bewahren, gibt es in Deutschland den Kündigungsschutz.

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt und gilt für Betriebe ab zehn Arbeitnehmern. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Dann ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.

Leiharbeitnehmer unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz. Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko von Leiharbeitsfirmen gehören (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2006, Az. 2 AZR 412/05).

 

Sind Sie betroffen?

Beachten Sie folgende 5-Punkte-Regel, wenn Sie gekündigt werden:

  1. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen! Unterschreiben Sie nichts! Insbesondere keine Verzichtserklärungen, Ausgleichsquittungen oder Ähnliches. Bestehen Sie darauf, sich alles in Ruhe –  zu Hause – durchlesen zu dürfen.

  2. Vorsicht bei Aufhebungsverträgen: Sie führen grundsätzlich zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

  3. Sprechen Sie mit ihrem Betriebsrat. Informieren sie sich, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.

  4. Informieren sie sich, ob beispielsweise jüngere und weniger lang beschäftigte Kollegen ebenfalls gekündigt wurden, die dieselbe Arbeit wie Sie verrichten. Ist dies nicht der Fall, könnte die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, eine Begründung für die Sozialauswahl abzugeben. Legen Sie binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat ein.

  5. Sprechen sie mit Ihrer IG Metall-Verwaltungsstelle. An über 150 Orten in Deutschland werden IG Metall-Mitglieder kompetent beraten.

 

Was kann die IG Metall konkret für mich tun:

Für Leiharbeitnehmer lohnt sich eine Mitgliedschaft auch bei Arbeitslosigkeit. Gegen eine Kündigung können die Betroffenen binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Mitglieder der IG Metall erhalten kostenlosen Rechtsschutz, im übrigen auch bei Streitigkeiten mit der Arbeitsagentur oder dem Leistungsträger des Arbeitslosengeldes II. Außerdem prüft die IG Metall Formulierungen im Arbeitszeugnis und setzt sich für eine gerechte Bewertung der Arbeit ein. Auch neue Arbeitsverträge werden von der IG Metall geprüft, z. B. hinsichtlich der Eingruppierung und der Höhe des Entgelts.


Zu den Leistungen der IG Metall: www.igmetall.de/leistungen

 

Links

  • Süddeutsche Zeitung: Ratgeber Arbeitslosigkeit

    Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes

  • Tipps zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit

  • Merkblatt für Arbeitslose von der Bundesagentur für Arbeit

  • Außerbetriebliche Gewerkschaftsarbeit der IG Metall

  • Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen

 

Noch ein Tipp zur Arbeitslosmeldung:

Die persönliche Arbeitslosmeldung ist unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Damit keine Sperrzeit verhängt wird, sind bestimmte Fristen einzuhalten:

– Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

– Wer erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem drohenden oder tatsächlichen Ende seines Arbeitsverhältnisses erfährt, muss sich innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnis melden.

Um die Fristen zu wahren, reicht auch eine telefonische Meldung, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage erhoben wird.

 

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