Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit

Erforderliche Anpassungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit

  1. Um der EU-Richtlinie Rechnung zu tragen, ist die Wiedereinführung einer Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitarbeitnehmer erforderlich. Die Richtlinie bestimmt, Leiharbeit ist zeitlich begrenzte Arbeit. Es ist ein Instrument zur Deckung vorübergehenden Personalbedarfs. Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsrecht aber lässt Leiharbeit auf Dauer zu. Nach dem neuen EU-Recht ist Leiharbeit auf Dauer nichts anderes als Arbeitsvermittlung (was ein Zustandekommen von “normalen” Arbeitsverhältnissen mit dem Entleihbetrieb bedeuten würde).
     
  2. Die EU-Richtlinie forderte gleiche Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern im umfassenden Sinne.
    Deshalb muss die Gleichbehandlung für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Inanspruchnahme von Sozialleistungen, wie Zurverfügungstellung von Sozialeinrichtungen, Essenzuschüsse, Beförderungsmittel bis hin zu Kinderbetreuungseinrichtungen als verbindliche Verspflichtung der Entleihbetriebe gesetzlich vorgeschrieben werden.
     
  3. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung der Entleihunternehmen, ihre Weiterbildungsangebote für Leiharbeitnehmer zu öffnen.
     
  4. Bei Synchronisation ist “Equal Pay” vorgeschrieben, da Abweichungen nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich sind.
     
  5. Die deutsche Bestimmung, dass bei zuvor Arbeitslosen in den ersten sechs Wochen eines Leiharbeitsverhältnisses vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden kann, muss gestrichen werden.

  1. Das neue EU-Recht lässt die unkonditionierte tarifliche Öffnungsklausel, wie sie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält, nicht mehr zu. Deshalb ist die Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz neu zu fassen und zumindest stark einzuschränken. Abweichungen durch Tarifvertrag dürfen nur in einem gesetzlich festzulegenden, beschränkten Maß, und nur unter bestimmten, genau definierten Umständen zulässig sein. Die EU-Richtlinie schreibt ausdrücklich vor, dass ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten ist.
     
  2. Für befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer darf, so die EU-Richtlinie, überhaupt keine Abweichung vom vollumfassenden Gleichbehandlungsgrundsatz zugelassen werden.
     
  3. Die EU-Richtlinie unterstreicht den Anspruch, die betrieblichen Arbeitsmärkte für Normalarbeitsverhältnisse den Leiharbeitskräften verbindlich zu öffnen. Das heißt, den Betrieben ist vorzuschreiben, dass sie Leiharbeitnehmer über frei werdende Stellen im Unternehmen unterrichten.
     
  4. Die Erhebung von “Vermittlungsgeldern”, die heute in der Regel für den Fall der Übernahme von Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlen sind, muss nach EU-Recht untersagt werden.
     
  5. Der Anwendungsbereich des AÜG, einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, muss auf alle Formen der Arbeitnehmerüberlassung ausgeweitet werden. Dies gilt insbesondere für die Konzernleihe und alle Formen nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
     
  6. Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Bestimmungen des AÜG müssen dazu führen, dass dadurch ein “normales”, unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen zustande kommt.
    Die Bestimmung ist durch weitere Strafbestimmungen zu ergänzen. Die Richtlinie spricht von “wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen”.


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