Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen wird im Arbeitsvertrag vereinbart. Meist wird dabei auf einen Tarifvertrag Bezug genommen.
Für die Zeit der Überlassung haben Leiharbeitnehmer grundsätzlich den Anspruch, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers bezahlt zu werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG). Von diesem Gleichstellungsgrundsatz darf jedoch mittels o. g. Bezugnahme abgewichen werden.
Einen Mindeststandard setzen die Tarifverträge zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) oder dem Interessenverband Zeitarbeit (iGZ). Dagegen sind die Tarifverträge der sog. “christlichen” Gewerkschaften besonders niedrig angesetzt.
Die Sozialpartner aus der Leiharbeitsbranche haben beim Bundesarbeitsministerium beantragt, ihre Branche in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufzunehmen. In Zukunft könnte es für die Leiharbeit mindestens einen branchenspezifischen Mindestlohn geben.
Bei allen Fragen zum Thema Einkommen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/