Der Betriebsrat hat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Beratungs- und Informationsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Er ist wichtiger Ansprechpartner, wenn es Probleme im Betrieb gibt.
Auch in Leiharbeitsfirmen kann ein Betriebsrat gewählt werden. Aber nicht im Alleingang, damit es keine Pannen gibt. Wir helfen Beschäftigten, die einen Betriebsrat gründen wollen, bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Unsere Experten kennen alle juristischen Feinheiten. Und sollte sich der Arbeitgeber quer stellen, bieten wir unseren Mitgliedern Rechtsschutz. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/
Literaturtipp:
Der Betriebsrat ist ein auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gewähltes Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gegründet werden, von denen drei wählbar sein müssen.
Leiharbeitnehmer sind sowohl im Verleihunternehmen, als auch im Einsatzbetrieb wahlberechtigt, im Einsatzbetrieb jedoch nur, wenn sie dort länger als drei Monate eingesetzt sind. Bei der für die Anzahl der zu wahlenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke werden Leiharbeitnehmer nicht mitgezählt.
Im Verleihunternehmen dürfen sich Leiharbeitnehmer als Betriebsrat wählen lassen.
Der Betriebsrat soll sich der Belange der Beschäftigten annehmen und Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer beantragen und deren Anregungen aufgreifen. Außerdem hat er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden, er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Im Besonderen hat sich der Betriebsrat um benachteiligte Arbeitnehmer zu kümmern und die Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer zu fördern sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf voranzutreiben.
Zunächst einmal hat der Betriebsrat die Möglichkeit, Leiharbeit sowie Situation und Rechte der Leiharbeitskräfte in seinem Betrieb zum Thema zu machen. Dem Betriebsrat obliegt zudem eine Überwachungspflicht, die auch für externes Personal gilt. Der Betriebsrat hat also auch dem Schutzbedürfnis von Beschäftigten in Leiharbeit Rechnung zu tragen. Er muss darüber wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Der Betriebsrat besitzt auch die Möglichkeit Leiharbeitskräfte am Arbeitsplatz aufzusuchen, um sie zu informieren. Er kann sich in ihrem Namen beim Arbeitgeber beschweren. Bei Entscheidungen, die die Eingliederung der Leiharbeitskräfte in den Entleihbetrieb betreffen, besitzt der Betriebsrat ein Mitspracherecht: die Zuweisung bestimmter Arbeitsbereiche, die Lage der Arbeitszeit, die Arbeitssicherheit oder z. B. auch die Nutzung der Kantine. Der Betriebsrat ist zu unterrichten, wenn ein Unternehmen Leiharbeitskräfte einstellen will. Der Entleiher-Betriebsrat kann dem Einsatz von Leiharbeitskräften widersprechen, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verstößt. Gegen ein Gesetz wird beispielsweise verstoßen, wenn der Verleiher keine Genehmigung zur Überlassung hat.