Leiharbeit wird im Amtsdeutsch Arbeitnehmerüberlassung genannt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt alle Bedingungen der Leiharbeit. Im Zuge der Hartz-Reformen wurde dieses Gesetz zunehmend zum Nachteil der Beschäftigten in Leiharbeit gelockert.
ab 1.1.1982
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe
ab 1.5.1985
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von drei auf sechs Monate bis 31.12.1989
Verlängerung der Regelung zum 1.5.1990 bis 31.12.1995
ab 1.1.1994
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von sechs auf neun Monate bis 31.12.2000
Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose
ab 1.4.1997
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von neun auf 12 Monate
Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag beim erstmaligen Verleih
Erlaubnis einmaliger Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund
Wiederholte Zulassung lückenlos aufeinander folgender Befristungen mit demselben Leiharbeitnehmer
ab 1.1.2002
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate
Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nach 12 Monaten Einsatz im selben Betrieb
ab 1.1.2003
Wegfall des Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbots und der Überlassungshöchstdauer
Lockerung des Entleihverbots im Bauhauptgewerbe
Gleichbehandlungsgrundsatz sofern keine abweichenden Tarifvereinbarungen
Bei Problemen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/