Dieses Gesetz regelt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, legt also die Rahmenbedingungen für die Leiharbeit fest.
Von 1972 bis 2003 wies das AÜG Beschränkungen der Einsatzdauer und des Einsatzortes der Leiharbeitskräfte sowie der vertraglichen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse zwischen Leiharbeitsfirma und dem Beschäftigten in Leiharbeit auf. Es diente ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitskräfte und sollte sie vor Ausbeutung bewahren.
Seit der Deregulierung der Leiharbeit im Zuge der Hartz-Reformen verfolgt der Gesetzgeber mit Leiharbeit ausschließlich arbeitsmarktpolitische Ziele. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zunehmend aufgeweicht. Heute können Leiharbeitskräfte beispielsweise unbegrenzt eingesetzt werden und der Verleiher besitzt die Möglichkeit die Beschäftigten nach Beendigung eines Auftrags zu entlassen und diese bei einem neuen Auftrag wieder einzustellen. Damit ist dem systematischen Missbrauch der Leiharbeit Tür und Tor geöffnet.
Dennoch war es auch auf Betreiben der Gewerkschaften möglich, einen gesetzlichen Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche durchzusetzen. Dieser trat am 1. Januar 2012 in Kraft und sichert Leiharbeitnehmern im Westen 7,89 Euro, im Osten 7,01 Euro pro Stunde zu – sofern sie nicht zu einem Haustarif arbeiten. Ein verhandelter Haustarifvertrag hat nämlich Vorrang vor der gesetzlichen Regelung und kann die Bezahlung höher, aber auch wesentlich niedriger ansetzen. Um den Mindestlohn zu umgehen, weichen daher immer mehr Leiharbeitgeber auf Werkverträge aus.
Bei Problemen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/