Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Zeit als Nichteinsatz zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bei Nichteinsatz ist im Arbeitsvertrag geregelt.
Der Leiharbeitnehmer hat in dieser Zeit nicht “arbeitsfrei”. Vielmehr muss er auf Abruf zur Verfügung stehen. Häufig versuchen Verleiher, Nichteinsatzzeiten mit dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen. Das ist eigentlich unzulässig, da nach § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (d. h. der Verleiher kann keine Arbeit anbieten) nicht aufgehoben oder beschränkt werden kann.
Bei Problemen mit dem Arbeitgeber können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/