Verleihunternehmen haften gegenüber den Entleihunternehmen normalerweise nicht für eventuell mangelhaft geleistete Arbeit der Leiharbeitnehmer. Sie sind lediglich dafür verantwortlich, dass der/die einzusetzende Arbeitnehmer/in für die betreffende Tätigkeit ausreichend qualifiziert ist (sog. “Auswahlverschulden”). Der Verleiher haftet also nur, wenn er bei der Personalauswahl gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Dagegen ist die Haftung des Entleihunternehmens weitergehender.
So haftet der Entleiher beispielsweise, wenn der Verleiher Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß an die Sozialversicherungsträger abführt (z. B. an die Rentenversicherung), sog. “Subsidiärhaftung”.
Außerdem bestimmt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, § 6 Abs. 2), dass auch der Entleiher Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Leiharbeitnehmer den Entleiher bei Benachteiligungen durch den Verleiher in Anspruch nehmen kann.
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