Wenn der Verleiher das Arbeitsentgelt senken und dafür die Auslöse erhöhen möchte, ist Vorsicht geboten:
Die Leiharbeitsfirma ist nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, Ihnen die Aufwendungen zu ersetzen, die Ihnen bei der Ausführung Ihrer Arbeit entstehen. In der Leiharbeit ist es üblich, diese Aufwendungen zu pauschalieren und als einmaligen monatlichen Geldbetrag – unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten – auszuzahlen. Dieses nennt man „Auslöse“.
Problem: Bei Arbeitslosigkeit wird die Auslöse nicht bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Die Auslöse wirkt sich im Gegensatz zum normalen Arbeitsentgelt auch nicht rentensteigernd aus. In verleihfreien Zeiten erhalten Leiharbeitnehmer gar keine Auslöse.
Leiharbeitnehmer sollten sich deshalb nicht auf eine Absenkung Ihres Arbeitsentgelts einlassen. In vielen Fällen stellen sich Leiharbeitnehmer besser, wenn sie sich die tatsächlich anfallenden Kosten erstatten lassen.
Bei Fragen zum Thema Auslöse können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/