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Synchronisationsverbot

Das Synchronisationsverbot verhinderte, dass Leiharbeitsfirmen Beschäftigte nur für die Dauer eines akquirierten Einsatzes in einem Entleihbetrieb einstellten. Bereits im Jahr 1997 wurde das Synchronisationsverbot dahingehend gelockert, dass der Vertragsabschluss zwischen Leiharbeitnehmer/in und Leiharbeitsfirma mit dem Beginn der Verleihzeit an das Kundenunternehmen zusammenfallen kann. Seit dem 1. Januar 2004 ist das Synchronisationsverbot vollständig aufgehoben. Zwar muss die Leiharbeitsfirma die Befristungsregelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beachten. Aber selbst wenn die Leiharbeitsfirma unbefristete Arbeitsverhältnisse abschließt, kann sie diese so kündigen, dass Dauer des Arbeitsvertrages und der Einsatz im Entleihbetrieb synchron verlaufen. Damit wird das Beschäftigungsrisiko nicht mehr von der Leiharbeitsfirma, sondern von den Leiharbeitnehmer/innen getragen.

 

Bei Problemen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/

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