Leiharbeit in der EU

Leiharbeit in der EU

Leiharbeit ist nicht gleich Leiharbeit

Karte EU Leiharbeit

© [Arrowsmith 2008: Hans-Böckler-Stiftung]

 

Der Verleih von Arbeitskraft ist in allen 27 EU-Staaten mehr oder weniger gängige Praxis. Wie das Dreiecksvertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer, Verleih- und Entleihbetrieb geregelt ist, ist jedoch sehr unterschiedlich. Leiharbeit ist also nicht gleich Leiharbeit.

Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus zeigt, wie Leiharbeit auch hierzulande fairer gestaltet werden könnte und dabei dennoch weiter für die Bewältigung von Auftragsspitzen nutzbar bleibt. Er zeigt jedoch auch, dass die Situation von Leiharbeitnehmern auch noch prekärer sein kann, wenn sie kaum oder gar nicht reguliert sind.


EU-Richtlinie für Gleichbehandlung

Einen ersten Schritt in Richtung Angleichung der nationalstaatlichen Regelungen ist die im November 2008 verabschiedete Leiharbeitsrichtlinie. Sie legt Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitskräften fest. Der wohl entscheidende Passus der Richtline ist der Grundsatz „equal pay, equal treatment“. Er schreibt vor, dass Leiharbeitnehmer nicht anders behandelt oder bezahlt werden dürfen als Festangestellte, die vergleichbare Arbeit leisten. In einigen Staaten, unter anderem in Deutschland, lässt die Gesetzgebung jedoch große Lücken für Ausnahmen von dieser Regel.


EU: Wo gilt der Grundsatz Equal Pay / Equal Treatment?

In einigen EU-Ländern wie Frankreich und Spanien wird der Grundsatz "Gleicher Lohn - Gleiche Arbeit" auch tatsächlich umgesetzt. In Deutschland und den Niederlanden steht dieser Grundsatz oftmals nur auf dem Papier



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