Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Leiharbeitnehmer dürfen grundsätzlich jeden gefahrenen Kilometer, und nicht wie reguläre Festangestellte nur jeden Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Anfang Dezember traten zudem einige geringfügige Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft.
Das Einkommen vieler Leiharbeitnehmer in Deutschland dürfte in Zukunft ein wenig höher ausfallen. Grund dafür ist nicht etwa die ab Januar gültige Lohnuntergrenze, unter der schon jetzt kaum ein Beschäftigter der Branche legal bezahlt werden darf, sondern ein Richterspruch.
Laut Gesetz können Beschäftigte die Fahrten zu ihrer „regelmäßigen Arbeitsstätte“ nur einfach pro Entfernungskilometer 0,30 Euro steuerlich geltend machen. Nach einem Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 11. Oktober 2011 (Az: 13 K 456/10), das jetzt veröffentlicht wurde, dürfen Leiharbeitnehmer grundsätzlich jeden gefahren Kilometer für Hin- und Rückweg berechnen.
Auch wenn sie dauerhaft in nur einem Betrieb eingesetzt werden, gilt dieser dem Urteilsspruch zufolge nicht als fester Arbeitsort. “Darauf, dass der Kläger letztlich für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der B. bei dem gleichen Entleiher und auch immer in der gleichen Tätigkeitsstätte eingesetzt worden ist, kommt es nicht an“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Vielmehr sei maßgeblich, ob „sich der Arbeitnehmer zu Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit darauf hat einstellen können, dort dauerhaft tätig sein zu können.” Dies ist nach Ansicht der Richterinnen und Richter bei einem Leiharbeitseinsatz nicht der Fall.
Keine klare Begrenzung: Leiharbeitseinsätze muss „vorrübergehend“ sein