Urteil des Bundesarbeitsgerichtes: Leiharbeitnehmer können Löhne nachfordern

28.2.2011 | Urteil des Bundesarbeitsgerichtes

Leiharbeitnehmer können Löhne nachfordern

junger Mensch mit leeren Hosentaschen [AllzweckJack: photocase.de]

© [AllzweckJack: photocase.de]

 

Das Bundesarbeitsgericht hat die schriftliche Begründung seines Urteils gegen die christliche Tarifgemeinschaft CGZP veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass die Dumpinglohntarifverträge der Organisation von Beginn an nichtig waren. Leiharbeitnehmer, die nach diesen Tarifen bezahlt wurden, können nun Löhne nachfordern.

Rund 1.500 Leiharbeitsfirmen könnten ihre Billigtarifverträge mit christlichen Gewerkschaften schließlich doch teuer zu stehen kommen. Bereits im Dezember vergangenen Jahres sprach das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Fähigkeit ab, Tarifverträge zu schließen. Seither war spekuliert worden, ob die Abschlüsse der CGZP bereits von Beginn an nichtig waren.

Aus der nun veröffentlichten Urteilsbegründung geht nach Ansicht des Münsteraner Arbeitsrechtsprofessors Peter Schüren hervor, dass die CGZP „ohne jeden Zweifel auch in den Jahren 2003 bis 2009 nicht tariffähig war“, zitiert die Frankfurter Rundschau. Auch für den Justiziar der IG Metall, Thomas Klebe, ist „spätestens jetzt glasklar“, dass die Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaften nie rechtswirksam waren.

 

Sozialkassen können rund zwei Milliarden Euro an Beiträgen nachfordern


Davon hängt einiges ab. Denn dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zufolge müssen Leiharbeitnehmer grundsätzlich den gleichen Lohn erhalten, wie die Stammbeschäftigten in ihrem jeweiligen Einsatzbetrieb. Abweichungen vom Equal Pay-Prinzip sind allerdings zulässig, sofern ein gesonderter Tarifvertrag gilt.

Aus dieser Ausnahme ist längst eine Regel geworden: Fast alle Leiharbeitnehmer werden nach speziellen Leiharbeitstarifen bezahlt, die meist deutlich unter dem Tarifniveau der Branchen liegen, in denen sie eingesetzt werden.

Wenn das BAG nun also feststellt, dass die CGZP-Tarifverträge nie gültig waren, heißt das für die nach diesen Tarifen bezahlten Beschäftigten: Sie hatten ein Recht auf gleiche Bezahlung. Das können sie nun rückwirkend geltend machen. Sie können also den Lohn einfordern, den ihre festangestellten Kollegen in den jeweiligen Einsatzbetrieben bekommen haben.

Und damit nicht genug. Auf die höheren Löhne wären auch höhere Sozialabgaben fällig gewesen. Insgesamt können die gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungen daher rund zwei Milliarden Euro an Beiträgen von den Leiharbeitsfirmen nachfordern, schätzt Arbeitsrechtler Schüren.



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