Als der Fall Schlecker Anfang des Jahres die Medien beherrschte, kündigte die Bundesregierung an, die Leiharbeitsgesetze zu überprüfen. Bis heute hat sich jedoch nichts getan. Nun erhöht die IG Metall den Druck. „Die deutsche Leiharbeitsgesetzgebung verstößt gegen Europarecht“, erklärt der Zweite Vorsitzende Detlef Wetzel in einer öffentlichen Stellungnahme und fordert die Regierung auf, zu handeln. Mit der „Richtlinie über Leiharbeit“ einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten im Jahr 2008 auf „Mindestvorschriften“, die zum kleinsten gemeinsamen Nenner aller nationalen Gesetze werden sollten. Die deutsche Gesetzgebung bleibt selbst hinter diesen Mindestvorschriften weit zurück.
Die Richtlinie fordert für Leiharbeitnehmer „mindestens“ die gleichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen während der gesamten Einsatzzeit. Dieser Grundsatz ist zwar auch im deutschen Arbeitnehmerüberlassungs-Gesetz verankert. Diverse Ausnahmeregelungen machen ihn jedoch praktisch unwirksam. Leiharbeitnehmer verdienen somit deutlich weniger und werden oft auch schlechter behandelt als ihre festangestellten Kollegen. Qualifizierte Beschäftigte bekommen im Schnitt 35 Prozent weniger Geld. Bei unqualifizierten Hilfskräften beträgt das Lohngefälle sogar 45 Prozent, wie die Studie „Zeitarbeit in Nordrhein-Westfalen“ 2008 herausstellte.
Schnelle Umsetzung der EU-Richtlinie ist nötig
Vor diesem Hintergrund fordert Detlef Wetzel eine schnelle Anpassung der deutschen Leiharbeitsgesetze an geltendes EU-Recht. Vom Grundsatz gleicher Bezahlung dürften Verleiher „nur unter bestimmten, genau definierten Umständen“ abweichen. Bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen erlaubt die Richtlinie gar keine Abweichungen. Auch die in Deutschland üblichen Vermittlungsgelder sind Wetzel zufolge europarechtswidrig, da sie den Übergang in reguläre Beschäftigung behindern. Viele Verleiher verlangen diese Gebühren von Entleihbetrieben, die Beschäftigte übernehmen wollen. Ferner müssten Einsätze auch zeitlich begrenzt werden, so Wetzel. „Um der EU-Richtlinie Rechnung zu tragen, ist die Wiedereinführung einer Höchstüberlas¬sungsdauer für Leiharbeitarbeitnehmer erforderlich“.
Diese „sozialverträgliche“ Umgestaltung der Leiharbeitsgesetze ist Wetzel zufolge dringend geboten. Bereits jetzt zeichne sich ab, dass Unternehmen bei steigendem Personalbedarf vermehrt auf Leiharbeit setzen. Eine weitere Ausdehnung der Branche führe jedoch „zu noch mehr „working poor“, Hartz IV-Aufstockungen, unsicheren Zukunftsaussichten, gerade für die jüngere Generation“, warnt Wetzel. Die IG Metall werde die Kampagne „Gleiche Arbeit – Gleiches Geld“ daher mit erhöhten Anstrengungen fortsetzen, um den Missbrauch von Leiharbeit zu bekämpfen.
RICHTLINIE 2008/104/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Leiharbeit
Erforderliche Anpassungen des deutschen Rechts zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit
- Um der EU-Richtlinie Rechnung zu tragen, ist die Wiedereinführung einer Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitarbeitnehmer erforderlich.
Die Richtlinie bestimmt, Leiharbeit ist zeitlich begrenzte Arbeit. Es ist ein Instrument zur Deckung vorübergehenden Personalbedarfs. Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsrecht lässt aber Leiharbeit auf Dauer zu. Nach dem neuen EU-Recht ist Leiharbeit auf Dauer nicht anderes als Arbeitsvermittlung (was ein Zustandekommen von "normalen" Arbeitsverhältnissen mit dem Entleihbetrieb bedeuten würde).
- Die EU-Richtlinie forderte gleiche Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern im umfassenden Sinne.
Deshalb muss die Gleichbehandlung für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Inanspruchnahme von Sozialleistungen, wie Zurverfügungstellung von Sozialeinrichtungen, Essenzuschüsse, Beförderungsmittel bis hin zu Kinderbetreuungseinrichtungen als verbindliche Verspflichtung der Entleihbetriebe gesetzlich vorgeschrieben werden.
- Gleiches gilt auch für die Verpflichtung der Entleihunternehmen, ihre Weiterbildungsangebote für Leiharbeitnehmer zu öffnen.
- Bei Synchronisation ist "Equal Pay" vorgeschrieben, da Abweichungen nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich sind.
- Die deutsche Bestimmung, dass bei zuvor Arbeitslosen in den ersten sechs Wochen eines Leiharbeitsverhältnisses vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden kann, muss gestrichen werden.
- Das neue EU-Recht lässt die unkonditionierte tarifliche Öffnungsklausel, wie sie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält, nicht mehr zu. Deshalb ist die Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz neu zu fassen und zumindest stark einzuschränken. Abweichungen durch Tarifvertrag dürfen nur in einem gesetzlich festzulegenden, beschränkten Maß, und nur unter bestimmten, genau definierten Umständen zulässig sein. 3 Die EU-Richtlinie schreibt ausdrücklich vor, dass ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten ist.
- Für befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer darf, so die EU-Richtlinie, überhaupt keine Abweichung vom vollumfassenden Gleichbehandlungsgrundsatz zugelassen werden.
- Die EU-Richtlinie unterstreicht den Anspruch, die betrieblichen Arbeitsmärkte für Normalarbeitsverhältnisse den Leiharbeitskräften verbindlich zu öffnen. Das heißt, den Betrieben ist vorzuschreiben, dass sie Leiharbeitnehmer über frei werdende Stellen im Unternehmen unterrichten.
- Die Erhebung von "Vermittlungsgeldern", die heute in der Regel für den Fall der Übernahme von Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlen sind, muss nach EU-Recht untersagt werden.
- Der Anwendungsbereich des AÜG, einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, muss auf alle Formen der Arbeitnehmerüberlassung ausgeweitet werden. Dies gilt insbesondere für die Konzernleihe und alle Formen nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
- Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Bestimmungen des AÜG müssen dazu führen, dass dadurch ein "normales", unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen zustande kommt.
Die Bestimmung ist durch weitere Strafbestimmungen zu ergänzen. Die Richtlinie spricht von "wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen".